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   VG Regensburg, 09.01.2015 - RN 5 K 14.50091   

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https://dejure.org/2015,73705
VG Regensburg, 09.01.2015 - RN 5 K 14.50091 (https://dejure.org/2015,73705)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09.01.2015 - RN 5 K 14.50091 (https://dejure.org/2015,73705)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09. Januar 2015 - RN 5 K 14.50091 (https://dejure.org/2015,73705)
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  • VG Regensburg, 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217

    "Dublin-Verfahren"

    Auszug aus VG Regensburg, 09.01.2015 - RN 5 K 14.50091
    Dies wird die Beklagte erst noch klären müssen (vgl. auch VG Regensburg vom 21.10.2014, Az. RO 9 K 14.30217 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2013 - 12 S 675/13

    Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn

    Auszug aus VG Regensburg, 09.01.2015 - RN 5 K 14.50091
    Der Kläger hat grundsätzlich, abgesehen von wenigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen, kein vor den Gerichten einklagbares Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in einem bestimmten oder in dem für ihn zuständigen Staat (VGH BW vom 6.8.2013, Az. 12 S 675/13 Rn. 13).
  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Regensburg, 09.01.2015 - RN 5 K 14.50091
    Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 (Az. 10 C 7/13 ) Bezug nimmt, wonach es bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt sei, weil ein gleichwohl gestellter Antrag unzulässig sei, ist der Bezug zum vorliegenden Fall nicht erkennbar.
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73

    Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

    Auszug aus VG Regensburg, 09.01.2015 - RN 5 K 14.50091
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen aber zwischen der umzudeutenden und der durch die Umdeutung erzeugten Regelung keine wesentlichen rechtlichen Unterschiede bestehen, d.h. der neue Verwaltungsakt muss die gleiche materiell-rechtliche Tragweite besitzen (BVerwG vom 28.2.1975, Az. IV C 30.73 Rn. 27 m.w.N).
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